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Änderung § 20 FlugfunkV vom 01.05.2012
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§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
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(Text alte Fassung) § 20 Verlegung des Prüfungstermins | (Text neue Fassung)§ 20 (aufgehoben) |
Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig. |
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