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Änderung § 18 FlugfunkV vom 15.08.2013
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§ 18 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 18 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 179 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur. (3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8354/al0-40690.htm