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Änderung § 5 FlugfunkV vom 01.05.2012
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§ 5 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 5 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anmeldung zur Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen. (2) Bei Bewerbern von Ausbildungsstätten nach § 3 Abs. 2 kann die Anmeldung zu einer Prüfung auch als Gruppenanmeldung erfolgen. | (Text neue Fassung) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen. |
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