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Änderung § 6 FlugfunkV vom 01.05.2012
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§ 6 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 6 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zulassung zur Prüfung | |
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind, | (Text neue Fassung) 1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind, |
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und 3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind. | |
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet. | (2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8354/al33720-0.htm