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Änderung § 6 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 6 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 6 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassung zur Prüfung


(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind,

(Text neue Fassung)

1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

vorherige Änderung

(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.



(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.