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Änderung § 10 FlugfunkV vom 01.05.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 10 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zusatzprüfung


(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.



(heute geltende Fassung)