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Änderung § 15 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 15 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 15 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung sowie die Verlängerungsprüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Diese Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7, § 19 und § 20 sind entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung kann wiederholt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, durchgeführt werden. 2 Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. 3 Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.

(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.

vorherige Änderung

(4) Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) Weitere Einzelheiten zu Form und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1, der Möglichkeit zur Wiederholung dieser Prüfung im Fall des Nichtbestehens sowie zur Verlängerungsprüfung nach Ablauf der Gültigkeit der Prüfung werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.



(4) 1 Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus. 2 Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu

1. Inhalt
und Umfang der Sprachprüfung nach Absatz 1,

2.
der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Absatz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt abzulegen, sowie

3. Inhalt und Umfang der
Verlängerungsprüfung nach Absatz 1.

2 Die Festlegungen
werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)