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Änderung § 17 FlugfunkV vom 01.05.2012
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§ 17 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 17 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber 1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, verstoßen hat oder 2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt. |
(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht. (3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben. | |
(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | |
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