Änderung § 17 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 17 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 17 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

1.
in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, verstoßen hat oder

2.
entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.

(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.

(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

vorherige Änderung

 


(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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