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Änderung § 18 FlugfunkV vom 01.05.2012
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§ 18 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 18 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gebühren und Auslagen | |
(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht. |
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