Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 FlugfunkV vom 01.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV am 1. Mai 2012 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.



 
(heute geltende Fassung)