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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WiFaWiPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1752 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 806-22-6-19 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 806-22-6-19 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:
- 1.
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung.
(3) Die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Betriebliches Management,
- 2.
- Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling,
- 3.
- Logistik,
- 4.
- Marketing und Vertrieb,
- 5.
- Führung und Zusammenarbeit.
(4) Die Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Die Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen" ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation zu prüfen.
(6) Das situationsbezogene Fachgespräch mit Präsentation nach Absatz 5 wird inhaltlich aufbauend auf die Aufgabenstellung nach § 5 durchgeführt und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 2 und 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 5 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Teilprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WiFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiFaWiPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WiFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 WiFaWiPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Teilprüfung Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte ... (2) Zur Teilprüfung Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. die abgelegte Teilprüfung ...
§ 7 WiFaWiPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den ... Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und ...
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