Tools:
Update via:
§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin (WiFaWiPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1752 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 806-22-6-19 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 806-22-6-19 Berufliche Bildung
|
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
- 2.
- nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
- b)
- die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Text in der Fassung des Artikels 43 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 43 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WiFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiFaWiPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WiFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 6 WiFaWiPrV Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8358/a156341.htm