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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 17.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 Ausbildereignung | (Text neue Fassung)§ 11 Ausbildereignung |
(1) 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) 1 Wer den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde. | (1) 1 Wer die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3 Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) 1 Wer den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen. |
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