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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 43 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1757) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, 2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung des Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1. |
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