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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ausbildereignung


(Text alte Fassung)

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3 Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)