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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich Steuerung und Führung im Unternehmen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ertrags- und prozessorientiert handeln und entscheiden zu können. Dabei sollen die auf die Finanzdienstleistungsbranche und ihre Unternehmen einwirkenden wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen berücksichtigt werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass Projekte systematisch und ergebnisorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
- 1.
- Grundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern und Auswirkungen strategischer Entscheidungen reflektieren,
- 2.
- Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern,
- 3.
- Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und Entwicklungen auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern,
- 4.
- Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf die betriebliche Rechnungslegung darstellen,
- 5.
- Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation darstellen,
- 6.
- Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern und Instrumente der Personalwirtschaft anwenden,
- 7.
- Projekte organisieren, planen, steuern und kontrollieren.
(2) Im Handlungsbereich Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Marketings systematisch und entscheidungsorientiert unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
- 1.
- Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen und den Marketingstrategien ableiten,
- 2.
- Bedeutung des Marketings für die Unternehmensprozesse und den Unternehmenserfolg herausstellen,
- 3.
- Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen,
- 4.
- Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenorientiert entwickeln und umsetzen sowie Produktauswahl begründen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFaWiPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 VersFaWiPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen ...
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