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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch § 21 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3



(1) Im Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielgerichtet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und weiterzubilden und Instrumente der Personalentwicklung anzuwenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:

1.
Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl-, Beurteilungs-, Förder-, Zielvereinbarungs- und Kritikgespräche planen, durchführen und nachbereiten,

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern und entwickeln,

3.
planen und organisieren der beruflichen Erstausbildung am Arbeitsplatz,

4.
Lernprozesse unter methodischen und didaktischen Aspekten anleiten,

5.
Führungsstile und -techniken anwenden,

6.
Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden,

7.
Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren und präsentieren.

(2) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess der Produktentwicklung im Gesamtzusammenhang darlegen, Anstöße für die Produktentwicklung geben, Auswirkungen von Produktentwicklungen für den Unternehmenserfolg aufzeigen und in Produktentwicklungsprojekten mitwirken zu können. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:

1.
die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Prozess der Produktentwicklung berücksichtigen,

2.
Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichtigung von rechtlichen und kalkulatorischen Rahmenbedingungen darstellen und beispielhaft anwenden,

3.
Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen sowie vertrieblichen Auswirkungen erläutern und begründen,

4.
die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte auf die betrieblichen Kernprozesse beschreiben,

5.
beim Prozess der Markteinführung von neuen Produkten mitwirken, die Mechanismen der Steuerung und des Controllings bei der Einführung neuer Produkte darstellen.

(3) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente und der Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der arbeits- und vermittlerrechtlichen Vorschriften, Geschäftsprozesse im Vertrieb organisieren und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:

1.
Vertriebsplanung, -steuerung und -controlling durchführen,

2.
Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen,

3.
eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern,

4.
Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen, durchführen und auswerten.

(4) Im Handlungsbereich „Risikomanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, über die Versicherbarkeit von komplexen Risiken entscheiden und die Entscheidung begründen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet und betriebliche Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:

1.
Risiken analysieren und das Ergebnis begründen,

2.
Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Schadenverhütung entwickeln und darstellen,

3.
für ausgewählte Risiken die gewünschte Versicherungslösung vertraglich gestalten, wobei die Mit- und Rückversicherung berücksichtigt wird,

4.
Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozessen entwickeln.

(5) Im Handlungsbereich „Schaden- und Leistungsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Schaden- und Leistungsfälle dem Grunde und dem Umfang nach prüfen und die Regulierung oder die Ablehnung vornehmen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet, betriebliche Abläufe berücksichtigt und die Interessen von Kunden und Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:

1.
komplexe Schaden- und Leistungsfälle unter Berücksichtigung von Regressmöglichkeiten sowie Mit- und Rückversicherung bearbeiten,

2.
Geschäftsprozesse im Schaden- und Leistungsmanagement auch unter Berücksichtigung von Assistance-Leistungen gestalten,

3.
Controllingmaßnahmen im Schaden- und Leistungsbereich durchführen,

4.
Empfehlungen zur Schadenverhütung und Schadenminderung entwickeln.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFaWiPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 VersFaWiPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen ... des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. ...
§ 6 VersFaWiPrV Zusatzqualifikation (vom 17.12.2019)
... in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die ... gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist ...
Anlage 1 VersFaWiPrV (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5