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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Qualifikationsschwerpunkt | Produktbereich |
1. Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden | - Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen - Feuerversicherungen und Nebenzweige - Technische Versicherungen - Ertragsausfallversicherungen - Transportversicherungen |
2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden | - Haftpflichtversicherungen - Kraftfahrtversicherungen - Rechtsschutzversicherungen - Kreditversicherungen |
3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversor- gung | a) Lebensversicherungen - Private Rentenversicherungen - Fonds-Versicherungen - Keyman-Versicherungen - Kollektivversicherungen b) Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Pensionsfonds - Pensionskasse - Pensionszusage - Unterstützungskasse |
4. Kranken- und Unfallversicherungen | - Private Krankenversicherungen - Private Pflegeversicherungen - Private Unfallversicherungen |
5. Rückversicherungen | - Obligatorische Rückversicherung - Fakultative Rückversicherung - Finanzrückversicherung |
6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden | - Immobiliengeschäft - Wertpapiergeschäft - Darlehensgeschäft - Zahlungsverkehr |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersFaWiPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VersFaWiPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus: 1. Sachversicherungen für private und gewerbliche ...
§ 5 VersFaWiPrV Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3
... und die vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ... und betriebliche Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ... Interessen von Kunden und Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ...
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