Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); aufgehoben durch § 21 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

QualifikationsschwerpunktProduktbereich
1. Sachversicherungen für private und gewerbliche
Kunden
- Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen
- Feuerversicherungen und Nebenzweige
- Technische Versicherungen
- Ertragsausfallversicherungen
- Transportversicherungen
2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche
Kunden
- Haftpflichtversicherungen
- Kraftfahrtversicherungen
- Rechtsschutzversicherungen
- Kreditversicherungen
3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversor-
gung
a) Lebensversicherungen
- Private Rentenversicherungen
- Fonds-Versicherungen
- Keyman-Versicherungen
- Kollektivversicherungen
b) Betriebliche Altersversorgung
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Pensionszusage
- Unterstützungskasse
4. Kranken- und Unfallversicherungen - Private Krankenversicherungen
- Private Pflegeversicherungen
- Private Unfallversicherungen
5. Rückversicherungen- Obligatorische Rückversicherung
- Fakultative Rückversicherung
- Finanzrückversicherung
6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden - Immobiliengeschäft
- Wertpapiergeschäft
- Darlehensgeschäft
- Zahlungsverkehr


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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersFaWiPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus: 1. Sachversicherungen für private und gewerbliche ...
§ 5 VersFaWiPrV Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3
... und die vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ... und betriebliche Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ... Interessen von Kunden und Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende ...


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