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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1765f)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:

a) Steuerung und Führung im Unternehmen,

b) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,

c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation

aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,

bb) schriftlich,

d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4),

e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5),

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote in Worten,

5. Befreiungen nach § 7,

6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1.


(heute geltende Fassung)