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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 33 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausbildereignung


(1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)