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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 17.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3, 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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