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Änderung Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 17.12.2019
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte |
(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1765f) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen: a) Steuerung und Führung im Unternehmen, b) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden, c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation, bb) schriftlich, d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4), e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5), 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 7, 6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1. |
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