Auf Grund des § 174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
1 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom
27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.