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Anordnung - Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGDiszAnOÄndAO k.a.Abk.)
Anordnung
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) wird die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355), geändert durch die Anordnung vom 29. Januar 2002 (BGBl. I S. 678), wie folgt geändert:
I.
Abschnitt III wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen."
II.
In Abschnitt IV werden die Wörter Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund" durch die Wörter Service Niederlassung HR Deutschland in Köln" ersetzt.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
I.
Abschnitt III wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse wird gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Service Niederlassung HR Deutschland in Köln übertragen."
II.
In Abschnitt IV werden die Wörter Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund" durch die Wörter Service Niederlassung HR Deutschland in Köln" ersetzt.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
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