Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften BhV) in Verbindung mit §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind.