Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind (DTAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1823 (Nr. 40); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 2030-14-161 Beamte
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II.



Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis, über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts nach Abschnitt I dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.



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