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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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III. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind (DTAGZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1823 (Nr. 40); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.09.2008; FNA: 2030-14-161 Beamte
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Geltung ab 01.09.2008; FNA: 2030-14-161 Beamte
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III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis der Deutschen Telekom AG zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten, soweit es zum Erlass des Widerspruchsbescheides nach Abschnitt II dieser Anordnung zuständig war. Im Einzelfall behalten wir uns vor, diese Befugnis selbst wahrzunehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8372/a156410.htm