§ 2 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stellen



Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011.



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