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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)
V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
- 2.
- zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
- a)
- von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
- b)
- beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGRebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGRebflRodV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EGRebflRodV Ausschluss von Rebflächen
... In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Gewährung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden für Rebflächen ... oder 2. mit Terrassen. (2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet ...
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