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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (EGRebflRodV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2008 BGBl. I S. 1849 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
Geltung ab 24.09.2008; FNA: 7847-11-4-110 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie



Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung

1.
die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie

2.
zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger

a)
von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder

b)
beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGRebflRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRebflRodV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EGRebflRodV Ausschluss von Rebflächen
... In einer Rechtsverordnung nach § 3 kann die Gewährung einer Rodungsprämie ausgeschlossen werden für Rebflächen ... oder 2. mit Terrassen. (2) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet ...