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Änderung § 6 Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. März 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


 
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