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Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2008 BKGG § 1, § 4, § 5, § 6a, § 10, § 16, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 24 des Dritten Buches" durch die Wörter „dem Dritten Buch" ersetzt. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

1a.
In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind."

2.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und".

cc)
Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 19 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „um 7 Euro" durch die Angabe „um 5 Euro" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „des § 2" durch die Angabe „der §§ 2 und 6a" ersetzt.

4.
In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Familienkassen" durch die Wörter „nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden" ersetzt.

5.
Dem § 20 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 6a Abs. 1 Nr. 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so lange weiter anzuwenden, wie dies für den Antragsteller günstiger ist und der Bezug des Kinderzuschlags nicht unterbrochen wurde."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.