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§ 3 - Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1857; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 612-31 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 612-31 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Besteuerung, Steuerverfahren
(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Alkoholsteuer nach dem Alkoholsteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
(2) 1Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. 2Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet.
Text in der Fassung des Artikels 7 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 3 AlkopopStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 7 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 6 Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AlkopopStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AlkopopStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkopopStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 7 BfBAG Änderung des Alkopopsteuergesetzes
... § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 6 5. VStÄndG Änderung des Alkopopsteuergesetzes
... 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt ...
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