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§ 4 - Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1857; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 612-31 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 612-31 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung
1Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. 2Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 7 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 420 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 4 AlkopopStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 7 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AlkopopStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AlkopopStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkopopStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)V. v. 01.11.2004 BGBl. I S. 2711; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Zitat in folgenden Normen
Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)
V. v. 01.11.2004 BGBl. I S. 2711; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 1 AlkopopStV Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer (vom 01.01.2018)
... bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben ( § 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes ). (2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im ...
§ 2 AlkopopStV Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen
... für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 7 BfBAG Änderung des Alkopopsteuergesetzes
... das Wort „Branntwein" durch das Wort „Alkohol" ersetzt. 3. In § 4 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ...
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