Änderung § 1 AlkopopStG vom 01.01.2018

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§ 1 AlkopopStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 AlkopopStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand


(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke - auch in gefrorener Form -, die

-
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,

-
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,

-
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

-
als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die

1.
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,

2.
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,

3.
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

4.
als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen.

(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.



 



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