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Artikel 2d - Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches (WoGG-NG k.a.Abk.)

Artikel 2d Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB XII § 45, § 46a (neu), § 122

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt:

„Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung

§ 46a Bundesbeteiligung".

2.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung

§ 46a Bundesbeteiligung

(1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt

im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,

im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,

im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und

ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert

der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.

(2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen."

4.
In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern „Leistungen nach § 8" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2d Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d WoGG-NG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG-NG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 7 2. SGBIVuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert: 1. ...