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Synopse aller Änderungen der SchAusrV am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 549 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchAusrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchAusrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
SchAusrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 549 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Benannte Stelle


(1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens ist

1. für Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft und

3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person.

(2) Die benannte Stelle muss

1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden;

2. in Deutschland ansässig sein;

3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen;

4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten;

5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen;

6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erkennt eine juristische Person als benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 an, soweit diese die Anforderungen

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erkennt eine juristische Person als benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 an, soweit diese die Anforderungen

1. der DIN EN 45011:1998/03 1),

2. der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. sowie der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist; der Nachweis kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Abs. 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.



3. sowie der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist; der Nachweis kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Abs. 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.

(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.

(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.

(6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.

(7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.

(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit.

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1) Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit


(1) Die zuständige Behörde überwacht die benannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen.

vorherige Änderung

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.



(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.