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Änderung § 16 StFG vom 29.10.2022

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§ 16 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 16 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zweck des Fonds


(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

vorherige Änderung

(3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.



2 Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(4) Der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds
ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(6)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.

(heute geltende Fassung) 
 

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