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Änderung § 3 StFG vom 09.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 3 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr


(Text alte Fassung)

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Berlin.

(Text neue Fassung)

1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 4 § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5 Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.