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Änderung § 3 StFG vom 31.12.2010
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§ 3 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 3 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Stellung im Rechtsverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank. | (Text neue Fassung) 1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 4 § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5 Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main. |
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