Tools:
Update via:
Änderung § 10a StFG vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a StFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FMSANeuOG am 1. März 2012 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 10a StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds | (Text neue Fassung)§ 10a Parlamentarische Kontrolle |
(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. 2 Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. 3 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. (2) 1 Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik. (3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen. | (1) (aufgehoben) (2) 1 Das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Die Vertreter der Geschäftsführung der Finanzagentur und der Organe eines von der Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. 4 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik. (3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen. 4 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschuldenwesengesetzes gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al0-32534.htm