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Änderung § 3b StFG vom 01.01.2013

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§ 3b StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3b StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.



(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur und der Anstalt sowie die von der Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur oder der Anstalt beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Zentralnotenbanken,



3. die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist,

4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder

5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,

soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.

(3) § 10a bleibt unberührt.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.



(4) 1 Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, und im Fall der Anstalt insbesondere zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. 3 Die Finanzagentur und die Anstalt sind berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. 4 Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.

(heute geltende Fassung)