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Änderung § 6b StFG vom 01.01.2013
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§ 6b StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 6b StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags | |
(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst: 1. 1 Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages des jeweiligen Geschäftsjahres. 2 Der gleichbleibende Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages. 2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen. 3. 1 Ist das übertragende Unternehmen ein Tochterunternehmen, so hat dessen Mutterunternehmen den seiner Beteiligungsquote am übertragenden Unternehmen entsprechenden Anteil an der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zahlen und gilt insofern als übertragendes Unternehmen. 2 Die Ausgleichspflicht aus dem an die übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens auszuschüttenden Betrag bleibt davon unberührt. | |
(Text alte Fassung) 4. 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. März 2012 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 3 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert. | (Text neue Fassung) 4. 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. Januar 2015 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 2 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert. |
(2) 1 Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der Wertpapiere ein positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung an seine Anteilseigner zu überlassen. 2 Vorzugsaktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Absatz 3 sind hiervon ausgenommen. (3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben. |
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