Tools:
Update via:
Änderung § 3d StFG vom 19.12.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 FMSANeuOG am 19. Dezember 2014 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3d StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung | § 3d StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3d (neu) | (Text neue Fassung)§ 3d Deckung der Kosten |
1 Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al0-45705.htm