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Änderung § 2 StFG vom 01.01.2015
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§ 2 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 2 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zweck des Fonds | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanzsektors). 2 Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). 2 Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1. |
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. |
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