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Änderung § 3g StFG vom 01.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3g StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 3g StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage


(Text neue Fassung)

§ 3g (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.

(3) 1 Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 2 Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.



 
(heute geltende Fassung)