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Änderung § 19 StFG vom 01.01.2018

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§ 19 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 19 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i und 3j mit folgenden Maßgaben:

1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Umlagejahres 2015 zugrunde zu legen;

2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind und

a) die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder

b) für die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;

3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszahlungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzulegen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen vorauszahlungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss des jeweiligen Instituts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses von dem jeweiligen Institut verlangen;

4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;

5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist.

(2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.



 
(heute geltende Fassung)