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Änderung § 14e StFG vom 28.03.2020

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§ 14e StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 14e StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d


(Text neue Fassung)

§ 14e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)