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Änderung § 18 StFG vom 28.03.2020

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§ 18 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 18 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. 2 Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Absatz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Stabilisierungsmaßnahmen können von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beantragt werden.



 
(heute geltende Fassung)