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Änderung § 24 StFG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 StFG, alle Änderungen durch Artikel 2 StFGuaÄndG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 24 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Kreditermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und von Maßnahmen nach § 22 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 50 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 23 Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro aufzunehmen. |
(2) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1 Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. 2 Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. 3 Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes. |
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